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Impressumspflicht für Restaurants — DDG §5

Veröffentlicht am 18. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Seit dem 14. Mai 2024 gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) — und damit neue Spielregeln für die Impressumspflicht. Das bisherige Telemediengesetz (TMG) wurde aufgehoben und durch das DDG ersetzt, das die europäische Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act) in deutsches Recht umsetzt. Für Gastronomen bedeutet das: Wer eine Website, eine digitale Speisekarte oder ein Social-Media-Profil betreibt, muss sein Impressum jetzt nach DDG §5 gestalten — nicht mehr nach dem veralteten TMG §5.

Warum ersetzt das DDG das Telemediengesetz?

Das Telemediengesetz (TMG) stammte aus dem Jahr 2007 und war längst nicht mehr zeitgemäß. Mit dem Digital Services Act (DSA) hat die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste geschaffen. Deutschland hat diesen Rahmen mit dem DDG in nationales Recht überführt. Die Impressumspflicht aus §5 TMG findet sich nun nahezu wortgleich in §5 DDG wieder — allerdings mit aktualisierten Verweisen und Anpassungen an die europäische Systematik. Wer in Rechtstexten oder im Impressum selbst noch „TMG“ zitiert, zeigt damit, dass seine Angaben veraltet sind — und riskiert eine Abmahnung.

Wer braucht ein Impressum?

Die Antwort ist eindeutig: Jeder, der geschäftsmäßig einen digitalen Dienst betreibt. Das umfasst nicht nur klassische Online-Shops, sondern ausdrücklich auch:

  • Restaurant-Websites und Bistro-Homepages
  • Digitale Speisekarten, die über QR-Codes oder Links erreichbar sind
  • Social-Media-Profile auf Instagram, Facebook oder Google Business
  • Bestell- und Lieferplattformen mit eigener Präsenz

„Geschäftsmäßig“ bedeutet dabei nicht zwingend gewinnorientiert — es reicht, wenn der Dienst nachhaltig und nicht rein privat betrieben wird. Jedes Restaurant, das online präsent ist, fällt darunter.

Pflichtangaben nach DDG §5

Das Impressum muss folgende Angaben enthalten — vollständig und aktuell:

  • Name und Rechtsform: Vollständiger Name des Unternehmens bzw. der natürlichen Person. Bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte (z.B. Geschäftsführer).
  • Ladungsfähige Anschrift: Eine vollständige postalische Adresse — kein Postfach.
  • E-Mail-Adresse: Eine funktionierende E-Mail für schnelle elektronische Kontaktaufnahme.
  • Telefonnummer: Eine Telefonnummer, unter der Sie tatsächlich erreichbar sind.
  • Handelsregister-Eintrag: Registergericht und Registernummer, falls im Handelsregister eingetragen.
  • Umsatzsteuer-IdNr.: Die USt-IdNr. nach §27a UStG, sofern vorhanden.
  • Wirtschafts-IdNr.: Sobald diese zugeteilt wurde (Pflicht seit DDG-Novelle).
  • Aufsichtsbehörde: Falls Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf (z.B. bei bestimmten Gastronomielizenzen), die zuständige Aufsichtsbehörde.

Erreichbarkeit: Die Zwei-Klick-Regel

Das Impressum muss von jeder Seite Ihres digitalen Angebots aus leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis hat sich die sogenannte Zwei-Klick-Regel etabliert: Das Impressum darf maximal zwei Klicks von jeder beliebigen Seite entfernt sein. Typischerweise wird es im Footer verlinkt — gut sichtbar und eindeutig beschriftet als „Impressum“.

Auch auf digitalen Speisekarten gilt: Der Impressums-Link muss vorhanden und funktionsfähig sein. Eine Speisekarte, die nur als PDF oder Bild ohne Impressums-Link geteilt wird, erfüllt diese Anforderung nicht.

EU-Streitschlichtungsplattform: Link-Pflicht für Gastronomen

Seit 2016 sind Online-Händler und Dienstleister, die Verträge online abschließen, verpflichtet, einen klickbaren Link zur EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) bereitzustellen: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Ob Sie als Restaurant verpflichtet sind, hängt davon ab, ob Sie über Ihre Website Bestellungen entgegennehmen oder Reservierungen als Verträge gelten. Im Zweifel empfiehlt es sich, den Link aufzunehmen — das kostet nichts und schützt vor Abmahnungen.

Häufige Fehler beim Impressum

In der Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler — gerade bei kleineren Gastronomiebetrieben:

  • TMG statt DDG zitiert: Das TMG gibt es seit Mai 2024 nicht mehr. Ein Impressum, das sich auf „§5 TMG“ beruft, ist formal veraltet und signalisiert, dass die rechtlichen Grundlagen nicht aktuell gehalten werden.
  • Fehlende Angaben: Häufig fehlt die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder die USt-IdNr. Jede fehlende Pflichtangabe kann abgemahnt werden.
  • Impressum nicht erreichbar: Das Impressum existiert zwar, ist aber nicht von jeder Seite erreichbar — zum Beispiel weil es nur auf der Startseite verlinkt ist, nicht aber auf Unterseiten oder der digitalen Speisekarte.
  • Postfach statt Anschrift: Ein Postfach ist keine ladungsfähige Adresse. Es muss eine Straßenanschrift sein.
  • Veraltete Daten: Nach einem Umzug, einer Rechtsformänderung oder einem Inhaberwechsel wird das Impressum oft vergessen.

Bußgelder und Abmahnrisiken

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist kein Kavaliersdelikt. Die möglichen Konsequenzen:

  • Bußgeld bis zu 50.000 Euro: Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen §5 DDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.
  • Abmahnungen durch Wettbewerber: Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände (z.B. die Wettbewerbszentrale) können Verstöße gegen die Impressumspflicht abmahnen. Die Kosten einer solchen Abmahnung liegen typischerweise bei 800 bis 2.000 Euro.
  • Einstweilige Verfügung: Bei Wiederholungsverstößen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden — mit erheblichen Verfahrenskosten.
  • Vertrauensverlust: Gäste und Geschäftspartner, die kein ordentliches Impressum vorfinden, ziehen Rückschlüsse auf die Seriosität des Betriebs.

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